910.200
StaföG
CH-BS
§ 5 Standortförderungsgesetz (StaföG) - Standortförderungsfonds
§ 5 StaföG · Standortförderungsfonds
1. Zur Finanzierung der Programme und Beiträge gemäss § 4 wird ein Standortförderungsfonds eingerichtet.
2. Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf CHF 5'000'000 festgesetzt.
3. Der Fonds wird aus allgemeinen Staatsmitteln geäufnet durch
a) * eine ordentliche jährliche Zuweisung von CHF 2'000'000,
b) allfällige ausserordentliche Zuweisungen.
4. Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates. Er berichtet dieser alle zwei Jahre über die Wirkung und die Zielerreichung der finanzierten Massnahmen.
5. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Standortförderungsfonds.