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910.200 StaföG CH-BS

§ 5 Standortförderungsgesetz (StaföG) - Standortförderungsfonds

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§ 5 StaföG · Standortförderungsfonds

1. Zur Finanzierung der Programme und Beiträge gemäss § 4 wird ein Standortförderungsfonds eingerichtet.

2. Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf CHF 5'000'000 festgesetzt.

3. Der Fonds wird aus allgemeinen Staatsmitteln geäufnet durch

a) * eine ordentliche jährliche Zuweisung von CHF 2'000'000,

b) allfällige ausserordentliche Zuweisungen.

4. Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates. Er berichtet dieser alle zwei Jahre über die Wirkung und die Zielerreichung der finanzierten Massnahmen.

5. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Standortförderungsfonds.

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