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§ 4 Standortförderungsgesetz (StaföG) - Programme zur Stärkung der Standortattraktivität

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§ 4 StaföG · Programme zur Stärkung der Standortattraktivität

1. Der Kanton kann Programme zur gezielten Stärkung der Standortattraktivität finanzieren oder sich an solchen finanziell beteiligen.

2. Die Programme verbessern auf der Basis der bestehenden Stärken Basels die Standortfaktoren für Unternehmen und Institutionen.

3. In Einzelfällen können im Rahmen der Programme Beiträge an einzelne Unternehmen oder Institutionen gewährt werden.

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