910.200
StaföG
CH-BS
§ 3a Standortförderungsgesetz (StaföG) - Zusammenarbeit mit Dritten
§ 3a StaföG · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Der Regierungsrat arbeitet im Rahmen dieses Gesetzes aktiv mit der Wirtschaft sowie mit dem Bund und mit regionalen und lokalen Gemeinwesen im In- und Ausland zusammen.