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910.200 StaföG CH-BS

§ 3a Standortförderungsgesetz (StaföG) - Zusammenarbeit mit Dritten

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§ 3a StaföG · Zusammenarbeit mit Dritten

1. Der Regierungsrat arbeitet im Rahmen dieses Gesetzes aktiv mit der Wirtschaft sowie mit dem Bund und mit regionalen und lokalen Gemeinwesen im In- und Ausland zusammen.

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