§ 2a Standortförderungsgesetz (StaföG) - Administrative Entlastung der Wirtschaft
§ 2a StaföG · Administrative Entlastung der Wirtschaft
1. Der Regierungsrat trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere auch die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU).
2. Entwürfe zu neuen Gesetzen und Verordnungen sowie Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen, von denen Unternehmen und insbesondere KMU betroffen sind, sind von der ausarbeitenden Behörde auf die Notwendigkeit der Regulierung, den volkswirtschaftlichen Nutzen sowie die administrativen und kostenmässigen Auswirkungen auf die Unternehmen allgemein und die KMU im Speziellen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anhand eines vom Regierungsrat genehmigten, standardisierten Fragenkataloges (Regulierungsfolgenabschätzung).
3. Kann die ausarbeitende Behörde die administrativen Auswirkungen und die Kosten des Vollzugs bei den Unternehmen allgemein und den KMU im Speziellen nicht hinreichend beurteilen, konsultiert sie externe Sachverständige.