910.200
StaföG
CH-BS
§ 2 Standortförderungsgesetz (StaföG) - Massnahmen zur Zielerreichung
§ 2 StaföG · Massnahmen zur Zielerreichung
1. Die kantonalen Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung aller Aufgaben die Ziele dieses Gesetzes.
2. Der Regierungsrat sorgt für eine institutionalisierte interdepartementale Koordination der verschiedenen staatlichen Aufgaben im Hinblick auf die Standortförderung.
3. Der Regierungsrat beobachtet laufend die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Er berichtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre dazu und schlägt diesem allfällige Massnahmen vor.