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§ 12 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl (Asylvertrag) - Vertragsdauer

Schlussbestimmungen
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§ 12 Asylvertrag · Vertragsdauer

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Er kann von jedem Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per Ende 2024.

3. Kündigt eine der Gemeinden diesen Vertrag, gilt er für die andere Gemeinde weiter.

4. Kündigt der Kanton diesen Vertrag, wird er automatisch für beide Gemeinden aufgelöst.

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