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890.710 SoHaV CH-BS

§ 9 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Getrennter Haushalt

Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG - Ausnahmen von der Zurechnung zur Haushaltseinheit
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§ 9 SoHaV · Getrennter Haushalt

1. Leben getrennte Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser Verordnung (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) nachweislich nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, werden sie nicht der selben Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG zugerechnet.

2. Die Erbringung des in Abs. 1 genannten Nachweises über den getrennten Haushalt ist Sache des betroffenen Paares.

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