890.710
SoHaV
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Getrennter Haushalt
Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG - Ausnahmen von der Zurechnung zur Haushaltseinheit
§ 9 SoHaV · Getrennter Haushalt
1. Leben getrennte Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser Verordnung (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) nachweislich nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, werden sie nicht der selben Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG zugerechnet.
2. Die Erbringung des in Abs. 1 genannten Nachweises über den getrennten Haushalt ist Sache des betroffenen Paares.