890.710
SoHaV
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Zurechnung gemeinsamer Kinder von getrennt lebenden Partnerinnen bzw. Partnern einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft
Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG - Zurechnung zur Haushaltseinheit
§ 7 SoHaV · Zurechnung gemeinsamer Kinder von getrennt lebenden Partnerinnen bzw. Partnern einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft
1. Leben Partnerinnen bzw. Partner einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser Verordnung getrennt, findet in Bezug auf die Zurechnung ihrer gemeinsamen Kinder zur Haushaltseinheit
- bei einer Trennung vor Volljährigkeit der Kinder § 4 dieser Verordnung analoge Anwendung;
- bei einer Trennung nach Volljährigkeit der Kinder § 5 dieser Verordnung anloge Anwendung;
- bei einer Trennung vor Volljährigkeit der in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten Kinder § 6 dieser Verordnung analoge Anwendung.