§ 6 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Zurechnung von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern verheirateter, getrennt lebender (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder geschiedener Eltern
§ 6 SoHaV · Zurechnung von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern verheirateter, getrennt lebender (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder geschiedener Eltern
1. Minderjährige Kinder verheirateter, nicht getrennt lebender Eltern, die in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreut sind, werden der Haushaltseinheit der Eltern zugerechnet.
2. Leben Eltern von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder sind geschieden, gilt Folgendes
a) Bei alleiniger elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat.
b) Bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei welchem sie sich an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien überwiegend aufhalten. Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis oder fehlt es an einer entsprechenden Anmeldung, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzellfallgerechte Lösung erarbeiten.