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890.710 SoHaV CH-BS

§ 50 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Wirksamkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 50 SoHaV · Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2009 wirksam.

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