§ 5 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben
§ 5 SoHaV · Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben
1. Haben sich Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen und sind die Kinder im Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG in Erstausbildung und unter 25 Jahren, werden diese der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhalten.
2. Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzelfallgerechte Lösung erarbeiten.
3. Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der für ihren Unterhalt in finanzieller Hinsicht überwiegend aufkommt.
4. Kommt kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend auf, obliegt es den Kindern, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll. Kommen sie dieser Obliegenheit nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das zuständige Durchführungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.