890.710
SoHaV
CH-BS
§ 49 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Laufende Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49 SoHaV · Laufende Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes
1. Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG stellen in der von § 28 Abs. 2 SoHaG genannten Frist eine sach- und systemgerechte Anpassung der beim Wirksamwerden des SoHaG laufenden Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG an die Regelungen des SoHaG und der vorliegenden Verordnung sicher.