890.710
SoHaV
CH-BS
§ 48 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Vorläufige teilweise Ausnahme der Ausbildungsbeiträge vom SoHaG[[1]](#articletitle_text_fn_898150_2_1_c)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 SoHaV · Vorläufige teilweise Ausnahme der Ausbildungsbeiträge vom SoHaG[[1]](#articletitle_text_fn_898150_2_1_c)
1. Die Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG werden mit Ausnahme folgender Paragraphen vorläufig vom SoHaG ausgenommen: § 5 Abs. 1, 2 und 4; § 10 Abs. 4; §§ 11, 12, 20, 21.
2. Der Regierungsrat überprüft die Sachlage jährlich und veranlasst eine vollständige Unterstellung der Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG unter das SoHaG, sobald es die Umsetzung der Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf Bundesebene erlaubt.