890.710
SoHaV
CH-BS
§ 47 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV)
Vollzug
§ 47 SoHaV
1. Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f des Gesetzes werden mit dem Vollzug beauftragt.