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890.710 SoHaV CH-BS

§ 47 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV)

Vollzug
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§ 47 SoHaV

1. Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f des Gesetzes werden mit dem Vollzug beauftragt.

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