890.710
SoHaV
CH-BS
§ 46 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Statistische Auswertungen und Entscheidungszuständigkeiten
Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke
§ 46 SoHaV · Statistische Auswertungen und Entscheidungszuständigkeiten
1. Das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt wird beauftragt, die Daten aus der Datenbank gemäss § 9 SoHaG regelmässig auszuwerten. Es spricht sich dabei mit dem gemäss § 35 dieser Verordnung für die Datenbank zuständigen Organ ab.
2. Der Entscheid über eine allfällige Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statistische und weitere nicht personenbezogene Zwecke gemäss § 25 SoHaG liegt in der ausschliesslichen Kompetenz des für die Datenbank zuständigen Organs.