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890.710 SoHaV CH-BS

§ 45 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Fristen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Aufbewahrung von Unterlagen
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§ 45 SoHaV · Fristen

1. Unterlagen in den Beständen der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG sind von diesen mindestens bis zum Ablauf der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Fristen aufzubewahren. Das Vorgehen nach Ablauf dieser Fristen richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996 bzw. wo vorhanden nach den individuellen Vereinbarungen mit dem Staatsarchiv.

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