890.710
SoHaV
CH-BS
§ 44 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Kosten
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Akteneinsicht
§ 44 SoHaV · Kosten
1. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich kostenlos.
2. Ist die Gewährung der Akteneinsicht für das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden, kann es gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 eine Gebühr erheben.