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890.710 SoHaV CH-BS

§ 44 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Kosten

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Akteneinsicht
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§ 44 SoHaV · Kosten

1. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich kostenlos.

2. Ist die Gewährung der Akteneinsicht für das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden, kann es gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 eine Gebühr erheben.

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