890.710
SoHaV
CH-BS
§ 43 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Gesuch
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Akteneinsicht
§ 43 SoHaV · Gesuch
1. Das Gesuch um Akteneinsicht ist an das für das Verfahren zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG zu richten. Dieses kann die Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.
2. Die Einsichtnahme wird am Sitz des zuständigen Durchführungsorgans gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person können Kopien der Akten erstellt und dieser zugesendet werden.
3. ...