§ 42 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Rückerstattung und Erlass
§ 42 SoHaV · Rückerstattung und Erlass
1. Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2. Der gute Glaube wird vermutet, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat.
3. Das Vorliegen einer grossen Härte ist von den Durchführungsorganen von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG gestützt auf die Besonderheiten ihres Leistungsbereichs zu regeln.
4. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
5. Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und bei dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG einzureichen.
6. Wird in Bezug auf mehrere zu viel bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG ein Erlassgesuch gestellt, koordinieren die zuständigen Durchführungsorgane ihr Vorgehen untereinander.
7. Über den Erlass wird eine Verfügung ausgestellt.