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890.710 SoHaV CH-BS

§ 41 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Rückforderungsverfügung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
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§ 41 SoHaV · Rückforderungsverfügung

1. Über den Umfang der Rückforderung wird vom zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG eine Verfügung erlassen.

2. Das Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG verweist in der in Abs. 1 genannten Verfügung auf die Möglichkeit eines Erlasses.

3. Es verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

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