890.710
SoHaV
CH-BS
§ 41 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Rückforderungsverfügung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
§ 41 SoHaV · Rückforderungsverfügung
1. Über den Umfang der Rückforderung wird vom zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG eine Verfügung erlassen.
2. Das Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG verweist in der in Abs. 1 genannten Verfügung auf die Möglichkeit eines Erlasses.
3. Es verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.