890.710
SoHaV
CH-BS
§ 40 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Rückerstattungspflichtige Personen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
§ 40 SoHaV · Rückerstattungspflichtige Personen
1. Rückerstattungspflichtig sind
a) Personen, denen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG unrechtmässig gewährt wurden sowie deren Erbinnen und Erben;
b) * Dritte oder Behörden, an welche die unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG ausbezahlt wurden. Von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind die Beiständin oder der Beistand bzw. bei minderjährigen Kindern die Vormundin oder der Vormund.