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890.710 SoHaV CH-BS

§ 40 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Rückerstattungspflichtige Personen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
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§ 40 SoHaV · Rückerstattungspflichtige Personen

1. Rückerstattungspflichtig sind

a) Personen, denen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG unrechtmässig gewährt wurden sowie deren Erbinnen und Erben;

b) * Dritte oder Behörden, an welche die unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG ausbezahlt wurden. Von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind die Beiständin oder der Beistand bzw. bei minderjährigen Kindern die Vormundin oder der Vormund.

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