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890.710 SoHaV CH-BS

§ 4 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich vor Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben

Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG - Zurechnung zur Haushaltseinheit
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§ 4 SoHaV · Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich vor Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben

1. Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden deren Kinder, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat bzw. hatte.

2. Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden deren Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhalten.

a) Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzellfallgerechte Lösung erarbeiten.

b) Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der gemäss privater Vereinbarung bzw. gerichtlichem Urteil in finanzieller Hinsicht für den Unterhalt der Kinder überwiegend aufzukommen hat.

c) Hat kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend aufzukommen, obliegt es

ca) bei minderjährigen Kindern den Eltern gemeinsam, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll;

cb) bei volljährigen Kindern in Erstausbildung und unter 25 Jahren diesen selbst, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll.

d) Kommen die Eltern bzw. die volljährigen Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren der Obliegenheit gemäss Abs. 2 lit. c nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das zuständige Durchführungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.

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