§ 39 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Gebührenerhebung und Gebührenrahmen
§ 39 SoHaV · Gebührenerhebung und Gebührenrahmen
1. Kommt eine berechtigte Person oder ihre Vertretung ihrer Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 1 SoHaG nicht unverzüglich nach, erhebt das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG eine Gebühr, sofern die veränderten Verhältnisse zu einer Verringerung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG führen.
2. Sind von einer Meldepflichtverletzung mehrere Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG betroffen, erhebt nur eines der betroffenen Durchführungsorgane eine Gebühr im Sinn von Abs. 1. Die entsprechende Koordination obliegt den betroffenen Durchführungsorganen.
3. Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen CHF 50 und CHF 150. Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG stellen eine einheitliche Anwendungspraxis sicher.