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890.710 SoHaV CH-BS

§ 38 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Meldepflichtige Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Veränderte Verhältnisse, Meldepflicht, Gebührenerhebung und Gebührenrahmen
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§ 38 SoHaV · Meldepflichtige Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen

1. Eine Meldepflicht aufgrund wesentlicher Veränderungen in den für den Anspruch auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG massgeblichen Verhältnissen besteht insbesondere,

a) bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG;

b) wenn sich die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Haushaltseinheit gemäss § 7 SoHaG um mindestens 20 Prozent verändert und diese Veränderung während mindestens drei Monaten andauert.

2. Die Meldung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Veränderung, an eines der zuständigen Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG zu erfolgen.

3. Bei verspätet oder nicht erfolgter Meldung findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt

a) Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. a zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung durch eines der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung der Haushaltseinheit zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung der Haushaltseinheit für die Zukunft.

b) Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. b zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung durch eines der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG für die Zukunft statt; frühstens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft.

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