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890.710 SoHaV CH-BS

§ 36 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Zugriffsberechtigung im Allgemeinen

Datenbank und Zugriffsberechtigung - Zugriffsberechtigung
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§ 36 SoHaV · Zugriffsberechtigung im Allgemeinen

1. Eine Zugriffsberechtigung auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG haben neben den Durchführungsorganen von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG die weiteren Behörden, Organe und Dienststellen gemäss § 32 lit. a bis ebis dieser Verordnung sowie die Familienausgleichskasse Basel-Stadt gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; EG FamZG) vom 4. Juni 2008.

2. Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen denjenigen Mitarbeitenden von in Abs. 1 genannten Durchführungsorganen, weiteren Behörden, Organen und Dienststellen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

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