890.710
SoHaV
CH-BS
§ 36 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Zugriffsberechtigung im Allgemeinen
Datenbank und Zugriffsberechtigung - Zugriffsberechtigung
§ 36 SoHaV · Zugriffsberechtigung im Allgemeinen
1. Eine Zugriffsberechtigung auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG haben neben den Durchführungsorganen von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG die weiteren Behörden, Organe und Dienststellen gemäss § 32 lit. a bis ebis dieser Verordnung sowie die Familienausgleichskasse Basel-Stadt gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; EG FamZG) vom 4. Juni 2008.
2. Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen denjenigen Mitarbeitenden von in Abs. 1 genannten Durchführungsorganen, weiteren Behörden, Organen und Dienststellen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.