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890.710 SoHaV CH-BS

§ 35 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Zuständiges Organ

Datenbank und Zugriffsberechtigung - Datenbank
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§ 35 SoHaV · Zuständiges Organ

1. Zuständiges Organ für die Verwaltung der Datenbank und die Einhaltung des Datenschutzes gemäss § 13 SoHaG ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB). Seine Aufgaben umfassen insbesondere

a) Verwaltung der Datenbank gemäss § 9 SoHaG;

b) Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;

c) Überwachung der Datenlieferpflichten gemäss § 32 dieser Verordnung;

d) Überwachung der Zugriffsberechtigung gemäss den §§ 36 und 37 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung;

e) Überwachung der Datenaufbewahrung und -vernichtung gemäss § 34 dieser Verordnung;

f) Datensicherheit gemäss § 33 dieser Verordnung;

g) * Vollzug und Überwachung der der Bekanntgabe von Daten gemäss § 25 SoHaG;

h) Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen Durchführungsorganen von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG in Bezug auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG.

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