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890.710 SoHaV CH-BS

§ 34 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Datenaufbewahrung

Datenbank und Zugriffsberechtigung - Datenbank
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§ 34 SoHaV · Datenaufbewahrung

1. Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind entweder zu anonymisieren oder zu vernichten.

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