890.710
SoHaV
CH-BS
§ 34 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Datenaufbewahrung
Datenbank und Zugriffsberechtigung - Datenbank
§ 34 SoHaV · Datenaufbewahrung
1. Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind entweder zu anonymisieren oder zu vernichten.