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890.710 SoHaV CH-BS

§ 32 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Pflicht zur Datenlieferung

Datenbank und Zugriffsberechtigung - Datenbank
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§ 32 SoHaV · Pflicht zur Datenlieferung

1. Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG sind verpflichtet, die zur Erfüllung der vom SoHaG vorgesehenen Aufgaben notwendigen Daten regelmässig an die Datenbank gemäss § 9 SoHaG weiterzugeben. Die selbe Pflicht besteht für die folgenden weiteren kantonalen und kommunalen Behörden, Organe und Dienststellen des Kantons Basel-Stadt

a) das Durchführungsorgan der Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumgsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 und dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) vom 21. März 2003;

b) die Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sowie dem Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987;

c) die Sozialhilfebehörden gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000;

d) die Steuerbehörden gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000;

e) das Durchführungsorgan der Arbeitslosenhilfe gemäss dem Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) vom 24. Juni 2004;

ebis) * Das Durchführungsorgan der Ausbildungsbeiträge gemäss dem Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967;

f) die Einwohnerdienste bzw. Einwohnerkontrollen gemäss dem Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998.

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