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890.710 SoHaV CH-BS

§ 30 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Vermögensverzicht

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Anrechenbarer Vermögensanteil / Massgebendes Vermögen
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§ 30 SoHaV · Vermögensverzicht

1. Massgebendes Vermögen, auf das ohne Gegenleistung verzichtet wurde, wird als bestehend angerechnet. Die Anrechnung vermindert sich jährlich ab Verzichtsdatum um CHF 10'000.

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