890.710
SoHaV
CH-BS
§ 30 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Vermögensverzicht
Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Anrechenbarer Vermögensanteil / Massgebendes Vermögen
§ 30 SoHaV · Vermögensverzicht
1. Massgebendes Vermögen, auf das ohne Gegenleistung verzichtet wurde, wird als bestehend angerechnet. Die Anrechnung vermindert sich jährlich ab Verzichtsdatum um CHF 10'000.