§ 3 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Volljährige Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren
§ 3 SoHaV · Volljährige Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren
1. Als volljährige und in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren im Sinn dieser Verordnung gelten Personen, welche die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllen
a) Vollendung des achtzehnten jedoch noch nicht des fünfundzwanzigsten Altersjahres;
b) Absolvieren einer Erstausbildung gemäss Abs. 2;
c) sind weder verheiratet, getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt), geschieden oder verwitwet, noch leben sie in einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft;
d) haben keine Kinder.
2. Eine Erstausbildung im Sinn dieser Verordnung liegt vor und dauert längstens bis zum
a) Erwerb eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitszeugnisses bzw. eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsattests,
b) Erwerb eines Diploms einer vom Bund oder vom Kanton anerkannten höheren Fachschule,
c) Abschluss eines Hochschulstudiums (Bachelor- oder Masterabschluss),