890.710
SoHaV
CH-BS
§ 29 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Massgebendes Vermögen
Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Anrechenbarer Vermögensanteil / Massgebendes Vermögen
§ 29 SoHaV · Massgebendes Vermögen
1. Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr zugehörenden Personen.
2. Unter das bewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten Erbschaften, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Versicherungsleistungen usw.) sowie das übrige Vermögen.
3. Unter das unbewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Liegenschaften. Diese werden mit 25 Prozent des Steuerwerts dem Privatvermögen zugerechnet.