§ 28 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Anrechenbarer Vermögensanteil und Freibeträge
§ 28 SoHaV · Anrechenbarer Vermögensanteil und Freibeträge
1. Dem anrechenbaren Einkommen (§ 7 SoHaG) der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung ermittelter Vermögensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge überschritten werden.
2. Als Freibeträge im Sinn von Abs. 1 können vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit für Alleinstehende CHF 37'500, für Paare CHF 60'000 und für Kinder je CHF 15'000 abgezogen werden. Besteht die Haushaltseinheit aus mehreren Personen, werden die Freibeträge der einzelnen Personen aufaddiert und vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG in Abzug gebracht.
3. Übersteigt das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung die in Abs. 2 festgelegten Freibeträge, erhöht sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer Vermögensanteil gemäss Abs. 1).