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890.710 SoHaV CH-BS

§ 27 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Erhöhung der Mindesterwerbseinkommensgrenzen

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
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§ 27 SoHaV · Erhöhung der Mindesterwerbseinkommensgrenzen

1. Insbesondere in den nachfolgenden Einzelfällen können die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG die von den §§ 24 Abs. 2 und 25 dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Mindesterwerbseinkommensgrenzen angemessen erhöhen

a) eine unselbstständig erwerbende Person könnte aufgrund ihrer Ausbildung und der aktuellen Arbeitsmarktsituation bei gleichem Beschäftigungsgrad durch einen Arbeitgeberwechsel ein erheblich höheres Erwerbseinkommen erzielen;

b) eine selbstständig erwerbende Person erzielt mittels ihrer geschäftlichen Tätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) trotz mehrjähriger Selbstständigkeit (mindestens 6 Jahre) kein oder kein angemessenes Erwerbseinkommen.

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