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890.710 SoHaV CH-BS

§ 26 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei ehelichen Gemeinschaften, registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, in denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
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§ 26 SoHaV · Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei ehelichen Gemeinschaften, registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, in denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist

1. Bei ehelichen Gemeinschaften, registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, bei denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist, entspricht ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 28'800 (netto) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einer achzigprozentigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Paar muss dabei analog der Regelung für die unselbstständig Erwerbenden (§ 24 Abs. 1 lit. b) zusammen mindestens einer Erwerbstätigkeit von 160 Prozent nachgehen. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei keine der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig sein kann.

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