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890.710 SoHaV CH-BS

§ 25 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei selbstständig erwerbenden Personen

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
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§ 25 SoHaV · Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei selbstständig erwerbenden Personen

1. Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vor, wird

a) einer allein stehenden/allein erziehenden selbstständig erwerbenden Person mindestens ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich CHF 28'800 (netto) (80 Prozent von CHF 36'000) angerechnet;

b) selbstständig erwerbenden Partnerinnen bzw. Partnern einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zusammen ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 57'600 (netto) (2 × CHF 28'800) angerechnet. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei jede der beiden Personen mindestens einen Beitrag von CHF 21'600 (netto) zu leisten hat.

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