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890.710 SoHaV CH-BS

§ 24 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei unselbstständig erwerbenden Personen

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
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§ 24 SoHaV · Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei unselbstständig erwerbenden Personen

1. Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vor, wird bei einer unselbstständig erwerbenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet,

a) wenn eine allein stehende/allein erziehende Person nicht mindestens einer Erwerbstätigkeit von 80 Prozent nachgeht;

b) wenn Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zusammen nicht mindestens einer Erwerbstätigkeit von 160 Prozent nachgehen. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei keine der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig sein kann.

2. Als hypothetisches Erwerbseinkommen wird die Differenz (in Prozenten) zwischen der effektiven Erwerbstätigkeit und dem in Abs. 1 genannten Mindesterwerbstätigkeitsgrad (80 bzw. 160 Prozent) angerechnet. 100 Prozent entsprechen dabei einem jährlichen Mindesterwerbseinkommen von CHF 36'000 (netto).

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