§ 23 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Rechtfertigungsgründe
§ 23 SoHaV · Rechtfertigungsgründe
1. Bei Vorliegen folgender Rechtfertigungsgründe wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet
a) Eine Person hat das 60. Altersjahr überschritten.
b) Eine allein erziehende Person oder eine Partnerin bzw. ein Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft hat im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Altersjahres der Kinder (bei mehreren Kindern bei Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes) das 50. Altersjahr überschritten und sich während mindestens den letzten 10 Jahren vor Erreichen des 16. Altersjahres der Kinder (bei mehreren Kindern bei Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes) überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet.
c) Eine arbeitslose Person erhält wegen Erreichen der Höchstzahl der Taggelder gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kein Arbeitslosentaggeld mehr (ist ausgesteuert).
d) Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während den ersten drei Jahren (massgebend für den Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Datum der Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse).
e) Bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn sich die ehemals selbstständig erwerbende Person im Anschluss an die Geschäftsaufgabe während zweier Jahre vergeblich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemüht hat (massgebend für den Aufgabezeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Datum der Abmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse).