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890.710 SoHaV CH-BS

§ 22 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Erwerbstätigkeitssurrogate

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
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§ 22 SoHaV · Erwerbstätigkeitssurrogate

1. Einer Erwerbstätigkeit (unselbstständig oder selbstständig) gleichgestellt sind

a) die überwiegende Betreuung eigener Kinder oder Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder der Kinder der Partnerin bzw. des Partners einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft bis zur Vollendung des 16. Altersjahres (bei mehreren Kindern bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes);

b) die überwiegende Betreuung einer angehörigen pflegebedürftigen Person mit einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;

c) das Absolvieren einer Erstausbildung im Sinn von § 3 Abs. 2 dieser Verordnung oder einer Vollzeitweiterbildung;

d) die ärztliche Bescheinigung von Krankheit und/oder Unfall (im Umfang der Bescheinigung);

e) der Bezug von Kranken- und/oder Unfalltaggeldern gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 und/oder dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981;

f) der Bezug von Arbeitslosentaggeld gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982;

g) der Bezug einer Invaliden- oder Unfallrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und/oder dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (im Umfang der bezogenen Invaliden- oder Unfallrente).

2. Paare (verheiratet, registrierte Partnerschaften oder gefestigte faktische Lebensgemeinschaften) können die in Abs. 1 lit. a und b genannten Erwerbstätigkeitssurrogate entweder gemeinsam oder einzeln geltend machen, gesamthaft jedoch höchstens im Umfang von 80 Prozent.

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