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890.710 SoHaV CH-BS

§ 21 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Geltendmachung von Erwerbstätigkeitssurrogaten bzw. Rechtfertigungsgründen

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
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§ 21 SoHaV · Geltendmachung von Erwerbstätigkeitssurrogaten bzw. Rechtfertigungsgründen

1. Erwerbstätigkeitssurrogate gemäss § 22 und/oder Rechtfertigungsgründe gemäss § 23 dieser Verordnung können nicht von der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG als solcher, sondern nur von ihren einzelnen Mitgliedern in Anspruch genommen werden.

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