890.710
SoHaV
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Geltendmachung von Erwerbstätigkeitssurrogaten bzw. Rechtfertigungsgründen
Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
§ 21 SoHaV · Geltendmachung von Erwerbstätigkeitssurrogaten bzw. Rechtfertigungsgründen
1. Erwerbstätigkeitssurrogate gemäss § 22 und/oder Rechtfertigungsgründe gemäss § 23 dieser Verordnung können nicht von der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG als solcher, sondern nur von ihren einzelnen Mitgliedern in Anspruch genommen werden.