890.710
SoHaV
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Verzicht auf Erwerbseinkommen
Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
§ 20 SoHaV · Verzicht auf Erwerbseinkommen
1. Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vorliegt und bei unselbstständig erwerbenden Personen der Erwerbstätigkeitsgrad gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b bzw. bei selbstständig erwerbenden Personen das jährliche Mindesterwerbseinkommen gemäss § 25 dieser Verordnung nicht erreicht wird.