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890.710 SoHaV CH-BS

§ 20 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Verzicht auf Erwerbseinkommen

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Verzicht auf Erwerbseinkommen - Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
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§ 20 SoHaV · Verzicht auf Erwerbseinkommen

1. Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vorliegt und bei unselbstständig erwerbenden Personen der Erwerbstätigkeitsgrad gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b bzw. bei selbstständig erwerbenden Personen das jährliche Mindesterwerbseinkommen gemäss § 25 dieser Verordnung nicht erreicht wird.

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