890.710
SoHaV
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Freibeträge auf den Erwerbseinkünften bzw. dem Gewinn
Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Anrechenbare Einnahmen und anerkannte Abzüge
§ 18 SoHaV · Freibeträge auf den Erwerbseinkünften bzw. dem Gewinn
1. Auf Erwerbseinkünften gemäss § 16 lit. a dieser Verordnung (ohne Erwerbsersatzleistungen) und/oder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäss § 16 lit. b dieser Verordnung von Kindern wird pro Erwerbseinkünfte bzw. Gewinn erzielendem Kind ein Freibetrag von CHF 12'000 gewährt.
2. Auf der Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen gemäss § 16 lit. c Ziff. 1 dieser Verordnung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein Freibetrag von CHF 500 gewährt.
3. Auf Einkünften aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln gemäss § 16 lit. c Ziff. 9 dieser Verordnung wird pro Einkunftsquelle und Haushaltseinheit ein Freibetrag von CHF 6'000 gewährt, maximal pro Haushaltseinheit und Jahr jedoch CHF 15'000.