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890.710 SoHaV CH-BS

§ 17 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Anerkannte Abzüge von den anrechenbaren Einnahmen

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG - Anrechenbare Einnahmen und anerkannte Abzüge
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§ 17 SoHaV · Anerkannte Abzüge von den anrechenbaren Einnahmen

1. Von den anrechenbaren Einnahmen abziehbar sind

a) bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie an Vorsorgeleistungen der zweiten Säule, nicht jedoch freiwillig geleistete Einkaufsbeiträge an die Pensionskasse; Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) können von Personen abgezogen werden, welche keiner zweiten Säule angehören.

b) bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie an die Säule 3a, sofern keine obligatorische oder freiwillige zweite Säule besteht.

c) im Übrigen

ca) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart);

cb) Schuldzinsen auf Privatvermögen, höchstens jedoch im Umfang der Summe der Vermögenserträge gemäss § 16 lit. c Ziff. (1) dieser Verordnung. Unterhaltkosten für Liegenschaften können nicht abgezogen werden.

2. Im Durchführungsbereich der Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. e SoHaG kann das zuständige Departement für die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung sowie die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien weitere Abzüge vorsehen.

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