§ 16 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Anrechenbare Einnahmen
§ 16 SoHaV · Anrechenbare Einnahmen
1. Die Einnahmen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG werden zusammengezählt und umfassen insbesondere
a) bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien einschliesslich Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschaft sowie Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder;
b) bei selbstständiger Erwerbstätigkeit den Gewinn gemäss Steuerverfügung. Fehlt bei der Antragstellung auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG ein steuerrechtlicher Gewinnausweis aufgrund einer soeben erfolgten Neuanmeldung als selbstständig erwerbende Person, wird auf den bei der Ausgleichskasse gemeldeten geschätzten Gewinn für das erste Geschäftsjahr abgestellt. Verluste aus selbstständiger Tätigkeit können nicht mit Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder mit Einnahmen anderer Art verrechnet werden. Verluste aus Vorjahren können nicht vom Gewinn abgezogen werden.
c) im Übrigen
(1) Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; bei Liegenschaften den Eigenmietwert (selbstbewohnt) bzw. den Mietertrag (fremdvermietet);
(2) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV;
(3) Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen usw.);
(4) Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare sowie vergleichbare Einkünfte;
(5) bei teilweisem oder vollem Verzicht auf Erwerbseinkommen ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss den §§ 19-27 dieser Verordnung;
(6) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart) es sei denn, die anspruchsberechtigte Person kann nachweisen, dass eine Eintreibung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge trotz erheblichen Inkassobemühungen erfolglos blieb und kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.
(7) Einkünfte aus Verpfründung;
(8) Vermögensanteil gemäss § 28 dieser Verordnung;
(9) Einkünfte aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln (z.B. Ausbildungsbeiträge privater Stiftungen);
(10) Pekulium.
2. Nicht angerechnet werden
a) Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
b) Überbrückungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020.