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890.710 SoHaV CH-BS

§ 15 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG bei veränderten Verhältnissen

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodalitäten
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§ 15 SoHaV · Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG bei veränderten Verhältnissen

1. Innerhalb der in § 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten 18 Monate findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG in folgenden alternativen Fällen statt

a) bei Vorliegen einer neuen Steuerverfügung, es sei denn, es liegt eine aktuelle manuelle Berechnung des anrechenbaren Einkommens vor, die mindestens 20 Prozent vom anrechenbaren Einkommen, berechnet auf der Grundlage der neuen Steuerverfügung, abweicht. In Härtefällen kann auch bei einer Abweichung von weniger als 20 Prozent auf eine Neuberechnung gestützt auf die neue Steuerverfügung verzichtet werden;

b) bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG;

c) wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um mehr als 20 Prozent verändert und die Veränderung während mindestens dreier Monate angedauert hat;

d) wenn sich das massgebliche Einkommen gemäss § 6 SoHaG um mehr als 20 Prozent verändert.

2. In den von Abs. 1 genannten Fällen findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt

a) Führt eine neue Steuerverfügung gemäss Abs. 1 lit. a zu einer Erhöhung des Anspruchs (oder bleibt dieser gleich), findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Datum der Steuerverfügung für die Zukunft statt. Führt eine neue Steuerverfügung zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.

b) Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. b zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag nach Eintritt der Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit für die Zukunft statt. Führt die Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.

c) Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. c zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. In Härtefällen kann eine Neuberechnung bereits auf den ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung vorgenommen werden. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats ab Eintritt der Veränderung.

d) Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens gemäss Abs. 1 lit. d zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.

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