890.710
SoHaV
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Berechnungsperiodizität
Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodalitäten
§ 14 SoHaV · Berechnungsperiodizität
1. Laufende Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG werden in der Regel mindestens alle 18 Monate gestützt auf die neue Steuerverfügung überprüft und bei Veränderungen neu berechnet.
2. Liegt nach Ablauf von 18 Monaten keine neue Steuerverfügung vor und ist nicht davon auszugehen, dass eine solche in absehbarer Zeit vorliegen wird, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr für die Berechnung der laufenden Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG massgebend.