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890.710 SoHaV CH-BS

§ 13 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Berechnungsgrundlage

Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodalitäten
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§ 13 SoHaV · Berechnungsgrundlage

1. Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel die jeweils letzt vorliegende Steuerverfügung.

2. Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung).

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