890.710
SoHaV
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Selbstständig Erwerbende
Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens - Leistungsgrenzen und selbstständig Erwerbende
§ 12 SoHaV · Selbstständig Erwerbende
1. Als selbstständig Erwerbende im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die bei der zuständigen Ausgleichskasse als solche registriert sind.