§ 11 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Leistungsgrenzen
§ 11 SoHaV · Leistungsgrenzen
1. Der Regierungsrat legt die jeweiligen Leistungsgrenzen sowie die Höhe der einzelnen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG fest.
2. Die Leistungsgrenzen hängen von der Anzahl Personen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG ab. Bei deren Berechnung wird zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Berechnungsgrundlage bilden der Ein- bzw. der Zweipersonenhaushalt, wobei die Leistungsgrenze eines Zweipersonenhaushalts 160 Prozent eines Einpersonenhaushalts beträgt und für eine allfällig dritte Person um CHF 10'000, für eine allfällig vierte Person um CHF 8'000, für eine allfällig fünfte Person um CHF 6'000 und für jede weitere Person um CHF 4'000 erhöht wird.
3. Der in Abs. 2 genannte Berechnungsmodus findet auf folgende Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. e SoHaG keine Anwendung: Die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien.