890.710
SoHaV
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) - Gefestigte faktische Lebensgemeinschaft
Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG - Begriffe[[1]](#titletitle_text_fn_606783_2_1_c)
§ 1 SoHaV · Gefestigte faktische Lebensgemeinschaft
1. Das Vorliegen einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft wird im Rahmen dieser Verordnung alternativ vermutet
a) wenn die Beteiligten ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder haben und in einem gemeinsamen Haushalt leben;
b) wenn die Beteiligten seit mindestens 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben;
c) beim Vorliegen anderer Umstände, die eine gefestigte faktische Lebensgemeinschaft vermuten lassen.
2. Führt die Vermutung nach Abs. 1 im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-f SoHaG eine dem Einzelfall entsprechende Lösung erarbeiten.