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§ 9 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zentrale Datenbank

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 9 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zentrale Datenbank

1. Die zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlichen Daten werden in einer zentralen Datenbank zusammengefasst und verwaltet.

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